Die wichtigsten Fragen und Antworten zum eingeschränkten Kita-Regelbetrieb im Saarland

Am Montag (8. Juni 2020) beginnt in den saarländischen Kindertagesstätten der sogenannte eingeschränkte Regelbetrieb. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu hat das Bildungsministerium in einer Übersicht zusammengefasst. Diese findet ihr hier:
Ab dem 8. Juni kommt es im Saarland zu einem eingeschränkten Kita-Regelbetrieb. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Bernd Thissen
Ab dem 8. Juni kommt es im Saarland zu einem eingeschränkten Kita-Regelbetrieb. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Bernd Thissen
Ab dem 8. Juni kommt es im Saarland zu einem eingeschränkten Kita-Regelbetrieb. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Bernd Thissen
Ab dem 8. Juni kommt es im Saarland zu einem eingeschränkten Kita-Regelbetrieb. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Bernd Thissen

Ab dem 8. Juni nehmen Kitas im Saarland den eingeschränkten Regelbetrieb auf. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich laut der neuen Verordnung „nach personellen, sachlichen und räumlichen Bedingungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen der Einrichtung“.

Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot sagte zum eingeschränkten Regelbetrieb: „Kinder haben ein Recht auf Bildung, der Kontakt mit Gleichaltrigen ist wichtig für ihre Entwicklung. Familie und Beruf müssen miteinander vereinbart werden können.“ Demgemäß sei es gut, „dass Eltern ab Montag wieder einen Rechtsanspruch auf Betreuung ihrer ‚Kita-Kinder‘ haben“.

Fragen und Antworten

Für den Start am 8. Juni hat das Bildungsministerium die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. An dieser Stelle gibt es den Wortlaut zum Nachlesen:

Was heißt „eingeschränkter Regelbetrieb“?

Die bisherige Schließung der Kitas wird aufgehoben. Somit haben alle Eltern und Erziehungsberechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflegestelle nach § 24 SGB VIII. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen der Einrichtung unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Diese sind aber von Einrichtung zu Einrichtung verschieden. Auch in dieser Phase des eingeschränkten Regelbetriebs muss das weitere Infektionsgeschehen präzise im Blick behalten und im hohen Maße Hygiene- und Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Bedingungen des Infektionsschutzes und der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort werden die Kitas den Eltern und Erziehungsberechtigten das jeweils größtmögliche Betreuungsangebot zur Verfügung stellen.

Dürfen alle Kinder wieder in die Kitas kommen?

Grundsätzlich können wieder alle Kinder entsprechend der Betriebserlaubnis die Kita besuchen kommen. Das heißt, eine Krippengruppe kann in der Regel 11 Kinder und eine Kindergartengruppe maximal 25 Kinder umfassen. Die Größe der altersgemischte Gruppe ist abhängig vom Alter der jeweiligen Kinder. Aber die Aufnahme der Kinder geschieht in der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs in Abhängigkeit von den personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Bei Einschränkung der Aufnahme aller berechtigten Kinder mit Blick auf das Infektionsgeschehen, die Personalkapazitäten und die Räumlichkeiten ist der Träger in der Nachweispflicht. Transparenz ist hier oberstes Gebot. Sollte die Umsetzung des Rechtsanspruchs für alle Kinder in einzelnen Kitas nicht möglich sein, muss den Eltern und Erziehungsberechtigten transparent dargelegt werden, aus welchen Gründen eine momentane Betreuung nicht möglich ist.

Können die Öffnungszeiten im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs von den in der Betriebserlaubnis festgelegten Öffnungszeiten abweichen?

Eine Abweichung in den Öffnungszeiten ist möglich, aber nicht zwingend und ist von den personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen jeder Kita abhängig. Es können in Absprache mit dem Landesjugendamt Anpassungen der Öffnungszeiten vorgenommen werden, vor allem dann, wenn es Engpässe in der Personalisierung einer Einrichtung gibt, und dadurch eine vollumfängliche Betreuung der Kinder nicht gewährleistet werden kann. Denkbar ist ein Wegfall der Randzeiten (Früh- und/oder Spätgruppen).

Können die Kinder wieder in die gleiche bzw. „alte“ Gruppe zurück?

Prinzipiell ist die Rückkehr in die „alte“ Gruppe möglich. Voraussetzung hierfür sind allerdings die personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Die Gruppen können in der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs einmalig neu organisiert werden. D.h. die Notgruppen, die bislang eingerichtet wurden, können aufgelöst und neu zusammengesetzt und/oder aufgestockt werden. So könnte z.B. eine reine Vorschulgruppe gebildet werden, um gerade die zukünftigen Schulkinder im Übergang zur Grundschule entsprechend pädagogisch begleiten zu können.

Können offene Konzepte weitergeführt werden?

Nein! Es bleibt weiterhin beim Grundsatz möglichst feste Gruppen zu bilden. Das ist beim Arbeiten mit teiloffenen oder offenen Gruppen nicht möglich.

Dürfen zwei Gruppen zusammengelegt werden?

Nein! Auch hier bleibt es beim Grundsatz möglichst feste Gruppen zu bilden und die Durchmischung der Gruppen und somit der Kinder möglichst gering zu halten.

Können Betreuungsteams oder Betreuungstandems gebildet werden?

Ja! Es kann nach Möglichkeit in festen Betreuungsteams oder –tandems gearbeitet werden, die sich gegebenenfalls gegenseitig vertreten können. Ein Wechsel der Betreuungspersonen kann also in den Fällen durchgeführt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend notwendig ist.

Wie groß dürfen die Gruppen im eingeschränkten Regelbetrieb sein?

Es können grundsätzlich wieder alle Kinder aufgenommen werden entsprechend der Maximalzahl der Betriebserlaubnis. Das heißt, eine Krippengruppe kann in der Regel 11 Kinder und eine Kindergartengruppe maximal 25 Kinder umfassen. Die Größe der altersgemischten Gruppe ist abhängig vom Alter der jeweiligen Kinder. Bei Einschränkung der Aufnahme aller Kinder vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs mit Blick auf das Infektionsgeschehen, den Personaleinsatz und die Räumlichkeiten ist der Träger in der Nachweispflicht. Transparenz ist hier oberstes Gebot. Sollte der Rechtsanspruch für alle Kinder in einzelnen Kitas nicht möglich sein, muss den Eltern und Erziehungsberechtigten transparent dargelegt werden, aus welchen Gründen keine momentane Betreuung möglich ist.

Behalten Kinder ihren Platz, den sie in der Notbetreuung hatten, auch im Regelbetrieb?

Ja! Kinder, die bereits einen Notbetreuungsplatz hatten, behalten diesen Platz für den eingeschränkten Regelbetrieb.

Ist der Elternbeitrag zu zahlen, auch wenn kein Platz für das Kind zur Verfügung steht?

Nein. In diesem Fall übernimmt das Land den Elternbeitrag, der Träger der Kita ist in der Nachweispflicht über den nicht vorhandenen Platz.

Ist der volle Beitrag bei reduziertem Angebot zu zahlen?

Grundlage zur Zahlung des Elternbeitrages ist der zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten geschlossene Betreuungsvertrag. Ein reduzierter Beitrag bei reduziertem Betreuungsangebot muss durch den Betreuungsvertrag festgelegt sein.

Kann das bestehende Team zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen personell verstärkt werden?

Um die Betreuung möglichst aller Kinder zu gewährleisten, müssen die Empfehlungen zum Infektionsschutz eingehalten und umgesetzt werden. Das bindet zeitliche und vor allem personelle Ressourcen. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, für einen befristeten Zeitraum zusätzliches Personal, auch nicht-pädagogisches Personal einzustellen.

Das MBK informiert Eltern mit einem Rundschreiben, das über die Kitas verteilt wird, zu den Regelungen des eingeschränkten Kita-Regelbetriebs. Antworten auf wichtige Fragen sind zudem in den FAQs Schule & Kita veröffentlicht.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Bildungsministeriums