Massentötung von männlichen Küken bleibt erlaubt – vorerst
Zwar seien die wirtschaftlichen Interessen der Legehennenbetriebe allein kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes, das Gericht bestätigte die Massentötung der Küken dennoch vorerst als rechtmäßig.
Die Begründung: Voraussichtlich steht in Kürze ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung. Die Methode gibt es bereits, sie wird jedoch noch nicht flächendeckend angewendet. Eine sofortige Umstellung der Brutbetriebe könne nicht verlangt werden. Diese müssten dann bis zur Einführung der neuen Methode mit hohem Aufwand die männlichen Küken aufziehen. Eine derartige Doppelumstellung solle vermieden werden.
Das Gericht räumt jedoch ein, dass die Praxis nach heutigen Wertevorstellungen nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Dieses besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Das Töten von Küken beruhe nicht auf einem vernünftigen Grund.
„Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.“ Dem Leben eines männlichen Kükens werde jeder Eigenwert abgesprochen. Seine „Nutzlosigkeit“ stehe von vorneherein fest. Nach Einführung der alternativen Zuchtmethode soll das Schreddern von Küken daher verboten werden.
Verwendete Quellen:
• Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
• Süddeutsche Zeitung