Nach Klage: Möbel Martin darf Filialen vorläufig wieder eröffnen
Am heutigen Montag (27. April 2020) entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die Einrichtungshäuser von Möbel Martin nicht unter das Öffnungsverbot der Corona-Verordnung für größere Läden fallen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten seien sie nicht als „auf eine Verkaufsfläche von 800qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels“ zu behandeln. Die Läden dürfen daher vorläufig ohne Begrenzung öffnen.
Gründe für die Entscheidung des Gerichtes
Die Begründung: Die Geschäfte sind anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren in ihrem Sortiment beschränkt. Zudem befinden sich die Filialen nicht in zentraler Innenstadtlage. Aus Sicht des Gerichtes sei daher nicht mit einem erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, durch die erhöhte Ansteckungsgefahr bestünde.
Hygienekonzept muss eingehalten werden
Die Möbel Martin GmbH habe darüber hinaus ein eigenes Hygienekonzept dargelegt. Dieses ermögliche die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen Kunden und auch dem Personal. So könnte die Ansteckungsgefahr deutlich verringert werden. Die Einhaltung dieser Maßnahmen sei laut des Oberverwaltungsgerichtes von entscheidender Bedeutung.
Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes, 27.04.2020