Neue Corona-Verordnung im Saarland: Ab Samstag gilt 2G
Neue Corona-Verordnung im Saarland
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Belegungs- und Hospitalisierungsraten in den saarländischen Krankenhäusern, hat die saarländische Landesregierung am heutigen Donnerstag die Corona-Maßnahmen angepasst. Für viele Bereiche wurden die Corona-Regelungen deutlich verschärft. Die neue Corona-Verordnung soll bereits am Samstag (20. November 2021) in Kraft treten und mindestens bis zum 3. Dezember 2021 gelten.
2G-Regel wird im Saarland eingeführt
Die wesentliche Neuerung der geänderten Corona-Verordnung ist die Einführung von 2G- und 3G-Regeln in verschiedenen Bereichen. Im Innenbereich soll fortan grundsätzlich die 2G-Regel gelten. In Bereichen, in denen ein höheres Infektionsrisiko besteht, soll sogar eine 2G-Plus-Regel gelten. Zudem soll in verschiedenen Bereichen fortan eine 3G-Regelung gelten.
Wo gilt 2G oder 2G-Plus?
Die 2G-Regel greift im Innenraum wie folgt:
- bei Veranstaltungen im Innenbereich
- bei sexuellen Dienstleistungen und im Prostitutionsgewerbe
- bei der Inanspruchnahme körpernaher (auch beim Friseurbesuch), nicht-medizinischer oder therapeutisch indizierter Dienstleistungen
- Hotelübernachtungen sind nur unter Einhaltung der 2G-Regel möglich
- in Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, beim Sport, Museen, Theater, Kinos etc.
- in der Gastronomie; Ausnahme: die Abholung von Speisen ist ohne 2G, aber dann mit Maske möglich
Die 2G-Plus-Regel greift hier:
- In Clubs und Diskotheken
- für Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken
Wo gilt die 3G-Regelung?
Darüber hinaus sind in der neuen Verordnung auch die 3-G Regeln im Außenbereich und in Ausnahmefällen im Innenbereich festgehalten. Diese greift wie folgt:
- Bei Veranstaltungen (wie bspw. Weihnachtsmärkte) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 3G oder Maskenpflicht
- Beim Präsenzbetrieb an Hochschulen gilt Maskenpflicht zusätzlich zu 3G Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen
- In Schulen zu Elterngesprächen
- Standesamtliche Trauungen
Maskenpflicht an Schulen und Unis
Im Schulbereich und im Hochschulbereich kehrt man zur Maskenpflicht zurück. Außerdem ist schulfremden Personen die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung in Innenbereich oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn Sie einen 2G-Nachweis vorlegen. Zur Teilnahme an für den Schulbetrieb notwendigen Veranstaltungen, z.B. Elterngesprächen, ist hingegen ein 3G-Nachweis ausreichend.
Für den außerschulischen Bildungsbereich gelten je nach Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Durchführung und auch aufgrund des jeweiligen spezifischen Infektionsrisikos der Bildungsveranstaltungen die 3G (z.B. Fahrschulen, Erste-Hilfe-Kurse) bzw. 2G-Regel (z.B. künstlerischer Unterricht).
Verwendete Quellen:
– Mitteilung der saarländischen Landesregierung vom 18.11.2021