Saar-OVG weist Antrag gegen Kontaktbeschränkungen im Familienkreis zurück
Der Beschluss vom heutigen Freitag (29. Januar 2021) besagt, dass der Antrag auf die vorläufige Außervollzugsetzung von Paragraf 6, Absatz 1 der aktuellen Corona-Verordnung abgewiesen wird. Der Abschnitt betrifft private Zusammenkünfte. Demnach dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht im selben Haushalt lebt.
Antragstellerin sah Schutz der Familie vernachlässigt
Die Antragstellerin sah sich durch die Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit deren Eltern und ihrem Mann zu besuchen oder Besuch von diesen zu empfangen. Nachdem die Regelung Anfang Januar außer Vollzug gesetzt wurde, hatte die Landesregierung die Corona-Verordnung angepasst. Nach Ansicht der Antragstellerin reiche die Änderung des betreffenden Absatzes jedoch in Hinblick auf den Schutz der Familie nicht aus.
OVG: Unklar, ob die Regelung einer Überprüfung standhält
Das Oberverwaltungsgericht erklärt, dass in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschätzbar sei, ob die angegriffene Regelung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würde. Die Verschärfung der Kontaktbeschränkung stelle einen erheblichen Eingriff in den Schutz der Familie dar.
Ausnahmen stellen Sinnhaftigkeit der Maßnahmen infrage
Ausnahmen gelten demnach nur, sofern ein zwingender Grund wie die Betreuung Minderjähriger besteht. Sie ließen auch die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in Betreuungsgemeinschaften zu, eine Sonderregel für Verwandte oder die Kernfamilie fehle jedoch.
Auch die Möglichkeit mehrere haushaltsfremde Personen nacheinander zu treffen, mildere den erheblichen Eingriff in den familiären Lebensbereich nicht wesentlich ab. Im Gegenteil: Sie „stelle sogar die Sinnhaftigkeit der Regelung für einen wirksamen Infektionsschutz in Frage“, so das Gericht.
Private Interessen müssen hinter öffentlichen stehen
Das Gericht musste aufgrund der unklaren Erfolgsaussichten eine Abwägung treffen. Demnach müssen die Interessen der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten. Die Folgen einer Außervollzugsetzung würden laut OVG schwerer wiegen als die Beeinträchtigung des Familienlebens der Antragstellerin.
Wenn die Regel zur Kontaktbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt worden wäre, würde ein wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie damit in seiner Wirkung deutlich reduziert. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Infektionsgeschehen nach wie vor dynamisch. Eine weitere Verbreitung ließe sich nur durch die Reduzierung menschlicher Kontakte erreichen.
Aktuelle Verordnung biete Möglichkeiten für Treffen
Nach geltender Regel sei es für die Antragstellerin möglich, jeden Enkel einzeln oder zusammen mit ihrem Mann gemeinsam zu treffen. Die Enkel, die im selben Haushalt wie ihre Eltern leben, könne sie zudem auch in deren Beisein treffen.
Rechtfertigungsdruck der Maßnahmen steige mit deren Dauer
Bei der Abwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verordnung zeitlich befristet ist. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauerten, desto mehr steige der Rechtfertigungsdruck. Die Anforderungen an die Begründung für die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Maßnahmen wüchsen mit der Dauer der Pandemie.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Verwendete Quellen:
– Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes