Saarländer scheitert mit Antrag gegen Testpflicht vor Gericht

Ein Saarländer ist vor dem Oberverwaltungsgericht mit seinem Eilantrag gegen die Testpflicht gescheitert. Die Richter:innen sehen sie als geeignetes Mittel dafür an, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Wer im Saarland die Außengastronomie besuchen will, braucht einen negativen Corona-Test. Foto: BeckerBredel
Wer im Saarland die Außengastronomie besuchen will, braucht einen negativen Corona-Test. Foto: BeckerBredel
Wer im Saarland die Außengastronomie besuchen will, braucht einen negativen Corona-Test. Foto: BeckerBredel
Wer im Saarland die Außengastronomie besuchen will, braucht einen negativen Corona-Test. Foto: BeckerBredel

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag eines Bürgers gegen die Corona-Testpflicht abgelehnt. Er hatte sich bei seinem Antrag auf seine Grundrechte berufen und sich dagegen gewehrt, dass er nur mit negativem Test beispielsweise Gastro-Betriebe aufsuchen, an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe.

Testpflicht „geeignetes Mittel“ zur Corona-Eindämmung

Das OVG entschied laut Mitteilung vom heutigen Montag (19. April 2021), dass sich kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht habe feststellen lassen können. Die Testpflicht sei ein „geeignetes Mittel“ zur Eindämmung des Coronavirus. Die Ausweitung der Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten Saarland-Modell einen „ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistungen von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen“.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Außerdem stelle die gerügte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetestetem Gästen und Kund:innen im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der sachliche Grund hierfür liege in dem erhöhten Schutz vor einer Infektionsgefahr, wenn ein negativer Test vorgelegt werde.

Auch bei einer Folgeabwägung hätten die Interessen des Antragsstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer „Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens“ zurückzutreten. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts, 19.04.2021