Saarländischer Geschäftsmann zieht wegen aktueller Corona-Verordnung vor Gericht

Ein saarländischer Geschäftsmann hat beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag gegen die "Quadratmeter-Regelung" der aktuellen Corona-Verordnung gestellt. Der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts fühlt sich durch die Einschränkungen in seinen Grundrechten verletzt.
Ein saarländischer Geschäftsmann wendet sich aktuell gegen die in der Corona-Verordnung normierten Betretungsverbote. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Armin Weigel
Ein saarländischer Geschäftsmann wendet sich aktuell gegen die in der Corona-Verordnung normierten Betretungsverbote. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Armin Weigel
Ein saarländischer Geschäftsmann wendet sich aktuell gegen die in der Corona-Verordnung normierten Betretungsverbote. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Armin Weigel
Ein saarländischer Geschäftsmann wendet sich aktuell gegen die in der Corona-Verordnung normierten Betretungsverbote. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Armin Weigel

Geschäftsbetreiber stellt Eilantrag gegen aktuelle Corona-Pandemie-Verordnung

Der Betreiber eines saarländischen Einzelhandelsgeschäfts hat sich mit einem Eilantrag gegen die aktuelle Corona-Verordnung im Saarland an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gewandt.

Betreiber wehrt sich gegen „Quadratmeter-Regelung“

Konkret möchte der Geschäftsmann sich gegen die in Paragraf 4 Absatz 1 normierten Betretungsbeschränkungen wenden. Nach dieser Quadratmeter-Regelung sind Betriebe dazu verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher so zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 Quadratmeter pro 10 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche eine Person pro 20 Quadratmeter.

Der saarländische Geschäftsbetreiber wendet sich in seinem Antrag gegen den in seinem Geschäft überschrittenen „Flächenschwellenwert“ von 800 Quadratmetern. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betrieben und zudem einen unverhältnismäßigen und unangemessenen Eingriff in seine Grundrechte.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.12.2020