Taschentücher-Aus: Auch im Saarland Verbot für Apotheken-Geschenke

Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) macht nun Schluss mit geschenkten Kleinigkeiten für Apotheken-Kunden. Wer künftig Arznei per Rezept einlöst, bekommt keine Taschentücher und Co gratis.
Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Julian Stratenschulte
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Apotheken-Kunden bekommen gerne einmal eine Kleinigkeit geschenkt. Etwa Traubenzucker oder Taschentücher. Doch damit ist jetzt Schluss, beschloss nun der Bundesgerichtshof (BGH). Wer sich also künftig mit einem Rezept vom Arzt Medikamente in einer Apotheke besorgt, erhält keine Kleinigkeiten dazu – auch keinen Artikel im Cent-Bereich.

Am Donnerstag (06. Juni 2019) entschied der BGH, dass in diesem Zusammenhang Geschenke unzulässig sind. Die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern würden dadurch spürbar beeinträchtigt. Der Hintergrund: In Deutschland müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel überall gleich viel kosten. Apotheker, die ihren Kunden beim Rezepteinlösen kleine Präsente in die Hand drücken, unterlaufen diese Preisbindung indirekt.

Für Kunden, die hingegen auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. In diesen Fällen lässt der BGH weiterhin Geschenk bis einen Euro durchgehen – denn bei rezeptfreien Medikamenten ist Wettbewerb erwünscht.

Apotheken-Betreiber, die sich nicht an die neue Regelung halten, müssen mit einer Unterlassungsklage rechnen. Verklagen können sie Konkurrenten, Verbraucherschützer oder eben die Wettbewerbszentrale.

Verwendete Quellen:
• dpa