Wo ihr im Saarland noch einen negativen Test benötigt

Die Corona-Inzidenzen im Saarland befinden sich derzeit auf weiterhin niedrigem Niveau. Dennoch gilt in einigen Bereichen weiterhin die Testpflicht. Wo ihr einen entsprechenden Nachweis benötigt:
In einigen Bereichen im Saarland gilt weiterhin eine Testpflicht. Foto: dpa-Bildfunk/Bernd Weissbrod
In einigen Bereichen im Saarland gilt weiterhin eine Testpflicht. Foto: dpa-Bildfunk/Bernd Weissbrod
In einigen Bereichen im Saarland gilt weiterhin eine Testpflicht. Foto: dpa-Bildfunk/Bernd Weissbrod
In einigen Bereichen im Saarland gilt weiterhin eine Testpflicht. Foto: dpa-Bildfunk/Bernd Weissbrod

Seit vergangenem Freitag (9. Juli 2021) gibt es im Saarland weitere Öffnungsschritte – und zwar im Rahmen des Saarland-Modells. Mit einigen Einschränkungen müssen die Menschen hierzulande dennoch leben, etwa der Testpflicht in bestimmten Bereichen. Hier wird derzeit noch ein Nachweis benötigt, dass man nicht mit Sars-CoV-2 infiziert ist beziehungsweise vollständig geimpft/genesen ist:

Innengastronomie

Wer einen Innenbereich eines Gastronomiebetriebs besuchen will, benötigt auch weiterhin einen negativen Test/Nachweis über vollständige Impfung/Genesung. In der Außengastronomie wird kein Nachweis benötigt.

Diskotheken und Clubs

„Unter strengen Auflagen“ dürfen Diskotheken und Clubs im Saarland wieder öffnen. „Einlass kann nur durch die Vorlage eines negativen Tests bzw. Geimpften-/Genesenennachweises erfolgen und es gilt eine Maskenpflicht abseits eines festen Platzes“, teilte die Staatskanzlei Saar erst kürzlich mit.

Veranstaltungen

Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zulässig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig“, heißt es in der aktuellen Corona-Rechtsverordnung des Saarlandes. Besucher:innen brauchen einen negativen Test.

Hotels

Gäste von Hotels im Saarland müssen bei einem Aufenthalt nur noch bei der Anreise ein negatives Testergebnis vorzeigen. Zuvor musste der Test alle 48 Stunden erneuert werden.

Schwimm- und Spaßbäder

Auch weiterhin gibt es für den Eintritt in Schwimm- und Spaßbäder die Testpflicht als Voraussetzung – zumindest für erwachsene Personen. Aufenthalte in Strand- und Freibädern sind hingegen ohne entsprechende Nachweise möglich.

Sport im Innenbereich

Eine Testpflicht für den Kontaktsport/kontaktfreien Sport im Außenbereich gibt es im Saarland nicht mehr. Für den Kontaktsport/kontaktfreien Sport im Innenbereich muss allerdings weiterhin ein negativer Test beziehungsweise ein Nachweis über eine vollständige Impfung/Genesung vorgelegt werden. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.

Körpernahe Dienstleistungen

„Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus […] zu führen haben, sind zulässig: 1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung […] getragen werden kann“.

Die Testpflicht gilt aber nicht bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen. In Friseursalons gilt die Pflicht ebenfalls nur, wenn nicht die ganze Zeit Maske getragen werden kann, zum Beispiel bei Bartrasuren.

Ferienfreizeiten

Bei Wochenveranstaltungen, „die als Tagesveranstaltung in festen Gruppen durchgeführt werden“ gilt bei Ferienfreizeiten ein Testnachweis nur noch zweimal pro Woche. „Bei mehrtägigen Aufenthalten in festen Gruppen“ […] ist der Testnachweis zu Beginn und zum Ende der Maßnahme zu führen“, so die Angaben der saarländischen Staatskanzlei.

Weitere Bereiche

Die Testpflicht gilt im Saarland auch hier:
– Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Innenbereich
– Theater
– Konzerthäuser
– Opernhäuser
– Kinos
– Wettannahmestellen privater Anbieter
– Thermen und Saunen
– Spielhallen und Spielbanken
– Präsenzunterricht im Hochschulbetrieb (zwei Tests pro Woche)
– Präsenzunterricht in Schulen (zwei Tests pro Woche)
– Präsenzunterricht in Pflegeschulen (zwei Tests pro Woche)
– Außerschulische Bildungsveranstaltungen
– Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht als Gruppenunterricht (Minderjährige ausgenommen)

Alle Angaben ohne Gewähr. Wir haben einen Fehler gemacht beziehungsweise etwas Wichtiges vergessen? Schreibt uns einfach per Mail an [email protected] oder auf Facebook!

Verwendete Quellen:
– Corona-Rechtsverordnung des Saarlandes
– eigene Berichte