Arzneimittel in Corona-Zeiten: Saar-Apotheken können Patienten jetzt schneller versorgen

Aufgrund von Neuregelungen in Gesetzen, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen können die Apotheken im Saarland ihre Patienten jetzt schneller und einfacher versorgen.
Unter anderem können Apotheken jetzt nicht nur ein wirkstoffgleiches, sondern auch ein ähnliches Arzneimittel abgeben. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Silas Stein
Unter anderem können Apotheken jetzt nicht nur ein wirkstoffgleiches, sondern auch ein ähnliches Arzneimittel abgeben. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Silas Stein
Unter anderem können Apotheken jetzt nicht nur ein wirkstoffgleiches, sondern auch ein ähnliches Arzneimittel abgeben. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Silas Stein
Unter anderem können Apotheken jetzt nicht nur ein wirkstoffgleiches, sondern auch ein ähnliches Arzneimittel abgeben. Symbolfoto: dpa-Bildfunk/Silas Stein

Wie aus einer aktuellen Mitteilung der Apothekerkammer des Saarlandes hervorgeht, können Apotheken ihre „Patienten in diesen Tagen schneller und einfacher mit wichtigen Arzneimitteln versorgen„. Möglich machen es entsprechende Neuregelungen, Vereinbarungen sowie Verordnungen.

Was sich ändert

Zu den Neuregelungen gehört laut der Saar-Apothekerkammer etwa die vom Bundesgesundheitsministerium heute (22. April 2020) erlassene Arzneimittelversorgungsverordnung. Auf Basis dieser können Apotheken, nach Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin, „nicht nur ein wirkstoffgleiches, sondern auch ein ähnliches (pharmakologisch­therapeutisch vergleichbares) Arzneimittel“ abgeben.

Zudem werde der Botendienst der Apotheken gestärkt. Und zwar mit einem einmaligen Zuschuss von 250 Euro je Apotheke zur Beschaffung von Schutzausrüstung für die Boten. Jede Lieferung werde mit fünf Euro pro Lieferort vergütet; dies gelte bis zum 30. September 2020.

„Die Ausnahmeregelungen geben dem Apotheker mehr Handlungsfreiheit„, so Manfred Saar, Präsident der Apothekerkammer des Saarlandes.

Verwendete Quellen:
– Mitteilung der Apothekerkammer des Saarlandes, 22.04.2020
– SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung